Statuten

Kameradschaft steht im Zentrum des Vereinslebens.

Statuten

Art.1

Unter dem Namen „Klosterschulverein Näfels” besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Näfels. Der Verein fördert alle Bestrebungen, die eine allfällige Wiedereröffnung einer Schule zum Ziele haben und pflegt die Kameradschaft der ehemaligen Klosterschüler und Klosterschulfreunde
untereinander und ihre Verbundenheit mit der ehemaligen Klosterschule sowie dem Kloster Mariaburg Näfels.

Der Verein erfüllt diesen Zweck vornehmlich durch die Durchführung von Klosterschultagungen.

Art. 2

Mitglieder des Vereins sind Einzelpersonen und juristische Personen.

Die Mitgliedschaft wird durch die Bezahlung des Mitgliederbeitrages erworben. Die Mitgliederbeiträge
werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann auf den Einzug der Mitgliederbeiträge verzichten, sofern es die Verhältnisse  zulassen. Jedes Mitglied kann auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich beim Vorstand den Austritt aus dem Verein erklären.

Ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das Vereinsvermögen.

Art. 3

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

Art.4

Die Mitgliederversammlung (Klosterschultagung) ist vom Vorstand in der Regel alle drei Jahre einzuberufen oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe eines Grundes beim Vorstand verlangt.

Alle Mitglieder in der Mitgliederversammlung haben das gleiche Stimmrecht. Massgebend bei Wahlen und Abstimmungen ist die absolute  Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Für die Statuten-Revision ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Die Auflösung des Vereins kann mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ausserordentliche Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden.

Jede ordentliche Mitgliederversammlung wählt den gesamten Vorstand und die Rechnungsrevisoren und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind.

Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren entgegen und beschliesst über deren Annahme und über die Dechargeerteilung an den Vorstand.

Art. 5

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern sowie einem Vertreter des Klosters Mariaburg Näfels. Der Präsident wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Dem Vorstand obliegen folgende Geschäfte:
a) das Kassawesen mit Abnahme der Rechnung und des Revisorenberichtes sowie Dechargeerteilung an den Kassier
b) der Einzug der Mitgliederbeiträge
c) die Einberufung der Mitgliederversammlung
d) die Berichterstattung und Rechnungsablage vor der Mitgliederversammlung
e) die Organisation des Sekretariats
f) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

Der Vorstand ist befugt, nebst den ordentlichen Betriebsausgaben (z.B. Sekretariat, Informationen an die Mitglieder usw.), jährlich über höchstens Fr. 3’000.00 zu verfügen. Er hat darüber an der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

Art. 6

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnung und erstatten dem Vorstand Bericht und Antrag.

Art. 7

Das Vereinsvermögen bildet sich aus:
a) den statutarischen Beiträgen
b) freiwilligen Beiträgen
c) Beiträgen von Behörden, Körperschaften und Verei~en
d) Vermächtnissen und Schenkungen

Im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über dessen Verwendung.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 8

Das Vereins- und Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Die vorliegenden Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 27. Oktober 1946 aufgestellt und von den Mitgliederversammlungen vom 23. Oktober 1960, 12. November 1978, 15. März 1984, 15. März 1987 und 23. Oktober 2011 revidiert worden. Sie treten sofort in Kraft.

Näfels, 23. Oktober 2011

Der Aktuar
Aldo Lombardi

Der Präsident
Gerhard Truttmann

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